SATZUNG des Sportverein Göttingerode von 1948 e. V.
                                                   
                                                             §1
                                Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der am 01. August 1948 gegründete Verein führt den Namen Sportverein Göttingerode von 1948 e.V.
- im folgenden SVG genannt- und hat seinen Sitz in Göttingerode.
Der SVG ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.
Der Verein führt als Emblem SVG und die Farben schwarz-weiß.
Das Geschäftsjahr des SVG ist das Kalenderjahr.
 
                                                            §2
                                               Zweck des Vereins
Der Zweck des SVG ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports. Dabei verfolgt der SVG ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der SVG ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.
Der SVG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstehenden Aufwendungen im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen, der Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung der tatsächlichen, belegmäßig nachgewiesenen Aufwendungen) oder nach Maßgabe des §3 Nr. 26a EStG in der jeweils geltenden
Fassung (Ehrenamtspauschale) als Tätigkeitsvergütung gezahlt werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe V.ergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen, weder bei Austritt noch bei Auflösung des Vereins.
                                                          
                                                         §3
                                                 Mitgliedschaft
Mitglied des SVG kann Jeder werden, der die Aufnahme schriftlich beantragt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese haben das aktive und passive Wahlrecht. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres.
Personen, die sich um den Sport öder um den S\KJ besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. Die Ehrenmitgliedschaft wird mit % Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliedschaft im SVG endet durch
a. Austritt b. Ausschluss c. Tod
Zu a) Der freiwillige Austritt aus dem SVG ist schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zu beantragen; er ist nur am 30.06 und 31.12. jeden Kalenderjahres möglich. Der Kündigung kann grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn der jeweilige Halbjahresbeitrag bezahlt ist. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand den Tag des freiwilligen Austritts festsetzen.
Zu b) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen oderVereinssatzung grob verstoßen hat oder Vereinsbeschlüsse missachtet, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren findet auch Anwendung auf Mitglieder, die länger als ein halbes Jahr mit Vereinsbeiträgen im Rückstand sind. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit Ihrem Ausscheiden jedes Anrecht an den SVG und seinen Einrichtungen. Die Herausgabe von vereinseigenen Gegenständen und dergleichen kann verlangt werden. Ehrenpreise für sportliche Wettkämpfe gehören dem SVG.
Zu c) Bei Tod erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
 
                                                           §4
                                               Mitgliedsbeiträge
Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Monatsbeiträge und Aufnahmegebühre werden jeweils für ein Jahr von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich zu entrichten. Grundsätzlich ist am Lastschrift-Einzugsverfahren teil zu nehmen. Der Vorstand kann im Einzelfall Beitragserleichterung gewähren.
 
                                                           §5
                                                       Organe
Organe des SVG sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
                                                           §6
                                                     Vorstand
Die Vertretung des SVG nach §26 BGB und die Erledigung der Vereinsangelegenheiten erfolgt durch den Vorstand, der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren zu wählen ist. Der Vorstand setzt sich für die Dauer von drei Jahren wie folgt zusammen:
a. 1. Vorsitzender
b. 2. Vorsitzender
c. Schriftführer
d. Hauptkassierer
e. Spielausschussobmann
f. Vereinsjugendleiter
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einen Nachfolger einsetzen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit mit mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gerichtlich und außergerichtlich den Verein. . Die Haftung des Vorstandes für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens ist auf die in § 31a des BGBgenannte Fälle beschränkt.
    
                                                         §7
                                       Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens einmal im Jahr einberufen. Diese geschieht mindestens mit einer Frist von 14 Tagen durch Aushang oder Bekanntgabe in der örtlichen Presse. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. In der Mitgliederversammlung haben die Vorstandsmitglieder über ihre Vereinstätigkeit Rechenschaft abzulegen.
Satzungsänderungen sind nur mit 2/3 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder möglich.
Weitere Mitgliederversammlungen können je nach Bedarfvom Vorstand oder auf Verlangen von 1/3 der ordentlichen Mitglieder einberufen werden.
Anträge sind spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
Dringlichkeitsanträge werden nur dann behandelt, wenn sie von der Versammlung mit 2/3 Mehrheit anerkannt wird. Das Wort dazu erteilt der 1. Vorsitzenden in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Droht die Diskussion über einen Gegenstand zu umfangreich zu werden, kann ein Antrag aufSchluss der Debatte gestellt werden, über den mit einfacher Mehrheit entschieden wird.
 
                                                         §8
                                               Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Auf der Mitgliederversammlung ist ein Bericht über die Kassenprüfung zu erstatten. Die Kassenprüfer stellen in der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes.
 
                                                         §9
                                           Auflösung des SVG
Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit beschlossen werden. Sie tritt automatisch ein, wenn die Mitgliederzahl unter 11 sinkt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Bad Harzburg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Der 1. und 2. Vorsitzende werden als Liquidator bestellt.
 
                                                      § 10
                                        Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt im Innenverhältnis des Vereins mit dem Tage der Beschlussfassung und im Übrigen mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 
Der Vorstand